BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 12 KR 27/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 70/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 987/13

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 12 KR 27/15 B) - DRsp Nr. 2015/20216

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 27/15 B

DRsp Nr. 2015/20216

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. S., R.,

B. zu gewähren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der beklagten AOK, dass in einer zum 15.10.2012 gemeldeten Tätigkeit als Maler und Lackierer für den Beigeladenen zu 1. keine Versicherungspflicht als Beschäftigter in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die auf Aufhebung des Bescheides und Widerspruchsbescheides der Beklagten sowie Feststellung der Versicherungspflicht gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 6.2.2014 abgewiesen; das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 19.2.2015 zurückgewiesen.