BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 11 AL 11/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 170/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 4305/10

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 11 AL 11/15 S) - DRsp Nr. 2015/19201

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 11/15 S

DRsp Nr. 2015/19201

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin am 25.2.2013 eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen. Mit Schreiben vom 28.5.2013 hat er die Vollstreckung aus der gerichtlichen Vereinbarung beantragt. Das SG hat "die Vollstreckungsanträge" abgelehnt (Beschluss vom 16.7.2015). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers dagegen zurückgewiesen (Beschluss vom 7.9.2015). Es hat den Kläger darüber belehrt, dass der Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei. Hiergegen hat der Kläger gleichwohl Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt, in der er auf § 160a SGG verweist.

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 7.9.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG (etwa Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG) anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.