Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht (
Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 7.9.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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