Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin macht für die Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.1.2012 als Rechtsnachfolgerin und Pflegeperson einen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III für ihre am 11.4.2012 verstorbene Mutter geltend, die Leistungsberechtigte nach dem
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