BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 6 KA 37/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 93/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 3/13

BSG - Beschluss vom 12.08.2015 (B 6 KA 37/15 B) - DRsp Nr. 2015/15470

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 37/15 B

DRsp Nr. 2015/15470

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 138 843 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die 1950 geborene Klägerin, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, wendet sich gegen die Entziehung ihrer Zulassung.

Nachdem die Klägerin wiederholt erfolglos zur Vorlage von Nachweisen über ihre fachliche Fortbildung aufgefordert worden war und auch Honorarkürzungen von zunächst 10 % und sodann 25 % nicht zu einer Reaktion der Klägerin führten, stellte die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung einen Antrag auf Entziehung der Zulassung, dem der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 25.7.2012 folgte. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom beklagten Berufungsausschuss mit Bescheid vom 30.1.2013 zurückgewiesen. Klage und Berufung sind erfolglos gewesen. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Dass sie nach ihrem Vortrag durch Krankheit und ein Insolvenzverfahren an der Fortbildung gehindert gewesen sei, entlaste sie nicht.