Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 18.5.2015 beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 3.8.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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