BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 4 AS 207/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 709/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 245/14

BSG - Beschluss vom 12.08.2015 (B 4 AS 207/15 B) - DRsp Nr. 2015/15890

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 207/15 B

DRsp Nr. 2015/15890

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird ablehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I