BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 14 AS 51/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 446/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 743/11

BSG - Beschluss vom 12.08.2015 (B 14 AS 51/15 B) - DRsp Nr. 2015/15822

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 51/15 B

DRsp Nr. 2015/15822

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt S., W., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann daher über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.