BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 14 AS 40/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 368/13
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1323/10

BSG - Beschluss vom 12.08.2015 (B 14 AS 40/15 B) - DRsp Nr. 2015/16201

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 40/15 B

DRsp Nr. 2015/16201

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H., G., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).