BSG - Beschluss vom 12.06.2015
B 4 AS 157/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 3115/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 10007/10

BSG - Beschluss vom 12.06.2015 (B 4 AS 157/15 B) - DRsp Nr. 2015/14824

BSG, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 157/15 B

DRsp Nr. 2015/14824

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.4.2015 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den Kläger belastende Verwaltungsakte zu erlassen sowie den Beklagten zu verurteilen, belastende Amtshandlungen zu unterlassen. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4.11.2014 abgewiesen. Das LSG hat nach Übertragung der Sache auf die Berichterstatterin und einer von ihr in Anwesenheit von zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführten mündlichen Verhandlung die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Der Kläger könne nicht mit einem allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem vorbeugenden Feststellungsanspruch gegen den Beklagten durchdringen. Derartige Begehren seien im vorliegenden Fall unzulässig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 29.4.2015).