Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.4.2015 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den Kläger belastende Verwaltungsakte zu erlassen sowie den Beklagten zu verurteilen, belastende Amtshandlungen zu unterlassen. Das
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