BSG - Beschluss vom 12.06.2015
B 13 R 99/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 155/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 362/12

BSG - Beschluss vom 12.06.2015 (B 13 R 99/15 B) - DRsp Nr. 2015/10845

BSG, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 99/15 B

DRsp Nr. 2015/10845

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 28.1.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Rente im Wege der Zugunstenentscheidung nach vorherigem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs unter Zuordnung (auch) der Beschäftigungszeit in Polen vom 1.9.1973 bis 31.8.1975 zur Qualifikationsgruppe 2 verneint. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil die Entscheidung des LSG hinsichtlich der Frage, inwieweit in einem Zugunstenverfahren "tatsächliche Feststellungen eines geschlossenen gerichtlichen Vergleiches durch das entscheidende Gericht überprüft werden" könnten, von einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg abweiche.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.