Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 - L
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Antragstellers, mit dem sich dieser in Bezug auf Entscheidungen in Sachen S 6 KN 319/11 und S 7 VG 24/10 in Form von allgemeinpolitischen Ausführungen und Beschimpfungen gegen Richter des
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