BSG - Beschluss vom 12.05.2015
B 9 V 24/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 1/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 24/10

BSG - Beschluss vom 12.05.2015 (B 9 V 24/15 B) - DRsp Nr. 2015/10853

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 24/15 B

DRsp Nr. 2015/10853

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 - L 11 AR 1/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Antragstellers, mit dem sich dieser in Bezug auf Entscheidungen in Sachen S 6 KN 319/11 und S 7 VG 24/10 in Form von allgemeinpolitischen Ausführungen und Beschimpfungen gegen Richter des SG äußert, als unzulässig verworfen. Diese Äußerungen hätten keinen hinreichend erkennbaren Bezug zu den genannten Verfahren; insbesondere sei nicht ersichtlich, worauf sich das Begehren richte. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.3.2015, 12.3.2015 und 15.3.2015 beim BSG sinngemäß Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.