BSG - Beschluss vom 12.05.2015
B 9 V 23/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 76/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 87/11

BSG - Beschluss vom 12.05.2015 (B 9 V 23/15 B) - DRsp Nr. 2015/10852

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 23/15 B

DRsp Nr. 2015/10852

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2015 - L 13 VG 76/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.1.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Dortmund vom 20.11.2014, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.3.2015, 12.3.2015 und 15.3.2015 beim BSG sinngemäß Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.