BSG - Beschluss vom 12.05.2015
B 13 R 10/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 197/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 71/15

BSG - Beschluss vom 12.05.2015 (B 13 R 10/15 S) - DRsp Nr. 2015/13155

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 10/15 S

DRsp Nr. 2015/13155

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 14.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 11.2.2015, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Verzinsungsanspruchs für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.3.2007 abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.4.2015, hier eingegangen am 30.4.2015, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und hierfür Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt.

Dem Prozesskostenhilfeantrag kann mangels Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).