Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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