Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 28.10.2014 verneint, weil auch unter Berücksichtigung des bestehenden Aneurysmas der Bauchaorta der Gesamt-GdB unverändert mit 40 befundangemessen festgestellt sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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