BSG - Beschluss vom 12.03.2015
B 10 ÜG 7/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 5/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 57/09

BSG - Beschluss vom 12.03.2015 (B 10 ÜG 7/14 B) - DRsp Nr. 2015/5824

BSG, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/14 B

DRsp Nr. 2015/5824

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2600 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.5.2013 einen Anspruch der Tochter des Klägers, D. S., auf Gewährung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Speyer (Az S 7 KR 57/09) gemäß § 198 GVG abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Die Entschädigungsklage sei unbegründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis einer unverzüglichen und inhaltlich ausreichend bestimmten Verzögerungsrüge vorliege. Jedenfalls habe eine unangemessene Dauer des insgesamt drei Jahre, zwei Monate und acht Tage andauernden Ausgangsverfahrens nicht vorgelegen. Zwar habe eine Untätigkeit des Ausgangsgerichts in dem rechtlich nicht schwierigen Verfahren mit geringer Bedeutung von ca 17 Monaten vorgelegen. Allerdings habe das Verhalten des Vertreters der Klägerin wesentlichen Anteil an der langen Zeitdauer gehabt. Dieses sei von "Rechthaberei" auch in völlig unbegründeten Fällen geprägt, sodass eine Entschädigung unbillig sei.