Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2600 Euro festgesetzt.
I
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.5.2013 einen Anspruch der Tochter des Klägers, D. S., auf Gewährung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Speyer (Az
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