Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.1.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 31.12.2014 zugestellt worden.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim
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