BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 3 P 17/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 P 14/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 199/11

BSG - Beschluss vom 12.02.2015 (B 3 P 17/14 B) - DRsp Nr. 2015/3871

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 3 P 17/14 B

DRsp Nr. 2015/3871

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 22.9.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in vorbezeichnetem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 6.8.2004 zugestellt worden.