Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Durch Beschluss vom 9.1.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch des Klägers, den 4. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen bzw die Vorsitzende Richterin am LSG S, den Richter am LSG P, den Richter am
Die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 9.1.2015 ist nicht statthaft, denn gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
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