BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 10 ÜG 11/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 49/13

BSG - Beschluss vom 12.02.2015 (B 10 ÜG 11/14 B) - DRsp Nr. 2015/6198

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/14 B

DRsp Nr. 2015/6198

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 20 400 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 20 400 Euro wegen einer überlangen Verfahrensdauer mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren, die er in Baden-Württemberg und in Bayern mit dem Ziel der Feststellung zusätzlicher Unfallfolgen aus einem Arbeitsunfall vom 9.6.1994 geführt hat.

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 23.5.2014 festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen LSG (L 2 U 268/07) unangemessen lang war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

- Die Entschädigungsklage sei unzulässig, soweit der Kläger die Überlänge der Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg rüge, weil insoweit eine unzulässige Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG vorliege. Die Klage sei weiter unzulässig, soweit sie die Dauer eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zum Gegenstand habe, da es sich insoweit nicht um ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs 1 S 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) handele.