BSG - Beschluss vom 12.01.2015
B 10 SF 12/14 S
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 478/14
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2435/12

BSG - Beschluss vom 12.01.2015 (B 10 SF 12/14 S) - DRsp Nr. 2015/1602

BSG, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 12/14 S

DRsp Nr. 2015/1602

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens vor dem SG Nordhausen nach Beweisanordnung.

Mit Beweisanordnungen des SG Nordhausen im Verfahren S 27 AS 2435/12 vom 26.7.2012 und 14.8.2012 wurde die Antragstellerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Rechnung vom 7.11.2012 hat die Antragstellerin insgesamt eine Vergütung von 2424,02 Euro beim SG geltend gemacht. Die Kostenbeamtin des SG hat die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1924,88 Euro festgesetzt und ua den zugrunde gelegten Zeitaufwand von 23,5 Stunden auf gerundet 17,5 Stunden gekürzt. Hiergegen hat sich die Antragstellerin gewandt und eine Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss nach §4 Abs 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beantragt. Mit Beschluss vom 21.3.2014 hat das SG den Zeitaufwand nunmehr mit 16,5 Stunden an- und die Vergütung auf 1845,15 Euro festgesetzt.