Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens vor dem SG Nordhausen nach Beweisanordnung.
Mit Beweisanordnung des SG Nordhausen im Verfahren S
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