Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2014 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 23.7.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 14.11.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen persönlich mit Schreiben vom 3.12.2014 beim Bundessozialgericht (
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