Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 - L
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 28.11.2014 - nach Weiterleitung beim
Da die Revision gegen das Urteil des LSG nicht statthaft ist, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des
Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, denn es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim
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