BSG - Beschluss vom 11.11.2014
B 13 R 241/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 210/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 351/11

BSG - Beschluss vom 11.11.2014 (B 13 R 241/14 B) - DRsp Nr. 2014/18300

BSG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen B 13 R 241/14 B

DRsp Nr. 2014/18300

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 27.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).