Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.8.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 27.5.2014 mit einem am 4.9.2014 beim
Mit Schriftsatz vom 4.11.2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin niedergelegt hat, was dieser - ebenfalls mit Schreiben vom 4.11.2014 - gegenüber dem
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 6.11.2014 abgelaufenen Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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