Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2015 - B 12 KR 26/15 B - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.7.2015 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 - L 5 KR 316/12 - als unzulässig verworfen: Weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, insbesondere eines Verstoßes des LSG gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw gegen die Amtsermittlungspflicht seien iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet worden.
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