BSG - Beschluss vom 11.09.2015
B 1 KR 76/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 132/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 243/11

BSG - Beschluss vom 11.09.2015 (B 1 KR 76/15 B) - DRsp Nr. 2015/17230

BSG, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 76/15 B

DRsp Nr. 2015/17230

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 22 Euro Kosten für einen PSA-Test bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Berufung sei nicht zulässig, da sie nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG zulassungsbedürftig aber nicht zugelassen sei (Beschluss vom 6.8.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und begehrt, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).