Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.6.2014 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 15.5.2014 mit einem am 17.6.2014 beim
Mit Schriftsatz vom 24.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des
Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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