BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 9 V 48/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VU 30/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VU 110/11

BSG - Beschluss vom 11.08.2015 (B 9 V 48/15 B) - DRsp Nr. 2015/16288

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 9 V 48/15 B

DRsp Nr. 2015/16288

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.6.2015, ihm zugestellt am 1.7.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und am 23.7.2015 beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG eingegangenen Schreiben vom 2.7.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 1.8.2015 - beim BSG eingegangen am 4.8.2015 - hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.