BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 6 KA 22/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 70/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 576/11

BSG - Beschluss vom 11.08.2015 (B 6 KA 22/15 B) - DRsp Nr. 2015/15553

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 22/15 B

DRsp Nr. 2015/15553

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27 746 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Klägerin, die als hausärztliche Kinderärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen eine Honorarneufestsetzung und -rückforderung für die Quartale II/2005 bis IV/2006.