BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 14 AS 80/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 122/12
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 826/10

BSG - Beschluss vom 11.08.2015 (B 14 AS 80/15 B) - DRsp Nr. 2015/17720

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 80/15 B

DRsp Nr. 2015/17720

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O M, T, beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide geltend gemachten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).