Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O M, T, beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (
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