BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 14 AS 206/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1193/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 162 AS 26316/13

BSG - Beschluss vom 11.08.2015 (B 14 AS 206/15 B) - DRsp Nr. 2015/16220

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 206/15 B

DRsp Nr. 2015/16220

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2015 - L 10 AS 1193/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 14.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), das ihm am 7.7.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.