BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 14 AS 112/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4343/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3103/14

BSG - Beschluss vom 11.08.2015 (B 14 AS 112/15 B) - DRsp Nr. 2015/16470

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 112/15 B

DRsp Nr. 2015/16470

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 - L 12 AS 4343/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E H, A, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 12.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 10.5.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg - L 12 AS 4343/14 - Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.