Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat mit am 4.8.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|