Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 - L 9 AL 380/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29.4.2015 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2013 - S 4 AL 385/11 - zurückgewiesen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 4.7.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 4.8.2015 beim Bundessozialgericht (
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
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