BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 11 AL 6/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 380/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 385/11

BSG - Beschluss vom 11.08.2015 (B 11 AL 6/15 BH) - DRsp Nr. 2015/15536

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/15536

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 - L 9 AL 380/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29.4.2015 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2013 - S 4 AL 385/11 - zurückgewiesen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 4.7.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 4.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben (Telefax) vom selben Tag zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Urteil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Am 6.8.2015 ging zu diesem Antrag die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nebst Anlagen beim BSG ein.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.