Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
Nach § 160 Abs ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
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