BSG - Beschluss vom 11.06.2024
B 11 AL 5/24 BH
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2213/17
LSG Thüringen, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 794/20

BSG - Beschluss vom 11.06.2024 (B 11 AL 5/24 BH) - DRsp Nr. 2024/9786

BSG, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 5/24 BH

DRsp Nr. 2024/9786

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.