BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 9 V 6/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VK 1255/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VU 4042/13

BSG - Beschluss vom 11.06.2015 (B 9 V 6/15 BH) - DRsp Nr. 2015/19326

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/19326

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Begehren war mangels Nachweises einer Schädigung bei dem Beklagten erfolglos (Bescheid vom 24.4.2012, Widerspruchsbescheide vom 12.10.2012, 22.2.2013 und 13.5.2013). Hiergegen erhob der Kläger am 10.4.2013 Klage beim SG Berlin. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 22.8.2013 (S 41 VE 44/13) an das örtlich zuständige SG Stuttgart verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist beim SG Stuttgart erst am 10.1.2014 eingegangen und unter dem Aktenzeichen S 26 VK 326/14 eingetragen worden. Die Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Beklagten erfolgte am 17.1.2014. Ein Nachweis über die Zustellung an den Kläger liegt nicht vor. Dementsprechend hat das SG Stuttgart das unter S 26 VK 326/14 geführte Verfahren ausgetragen und die Akten dem SG Berlin zurück übersandt.