BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 9 SB 33/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 352/14
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 1927/12

BSG - Beschluss vom 11.06.2015 (B 9 SB 33/15 B) - DRsp Nr. 2015/13268

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 33/15 B

DRsp Nr. 2015/13268

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 - L 10 SB 352/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben beim BSG, hier eingegangen am 23.4.2015, sinngemäß Beschwerde (Berufung) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.