Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.1.2015, zugestellt am 24.2.2015, mit einem am 17.3.2015 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 26.5.2015 endenden Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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