Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 30.1.2015 mit einem am 13.3.2015 beim
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit dem am 14.4.2015 beim
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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