Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 18.11.2014, das am 25.2.2015 zugestellt worden ist, hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7.4.2011 zurückgewiesen und gleichzeitig entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
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