BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 5 R 46/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 44/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 57 R 1296/13

BSG - Beschluss vom 11.06.2015 (B 5 R 46/15 B) - DRsp Nr. 2015/13178

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 46/15 B

DRsp Nr. 2015/13178

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 8.5.2014 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),