BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 13 R 19/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1496/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 7673/10

BSG - Beschluss vom 11.06.2015 (B 13 R 19/15 B) - DRsp Nr. 2015/11034

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 19/15 B

DRsp Nr. 2015/11034

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Altersrente zum 1.7.2010 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß aufgezeigt (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).