BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 13 R 151/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 282/14
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 518/10

BSG - Beschluss vom 11.06.2015 (B 13 R 151/15 B) - DRsp Nr. 2015/11291

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 151/15 B

DRsp Nr. 2015/11291

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus O. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 20.3.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin gestellt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.