BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 12 KR 6/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 115/15
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 226/14

BSG - Beschluss vom 11.06.2015 (B 12 KR 6/15 S) - DRsp Nr. 2015/11926

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 6/15 S

DRsp Nr. 2015/11926

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 12.2.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.5.2015 - beim BSG eingegangen am 8.6.2015 - sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 2 SGG unanfechtbar und können demnach auch nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.