Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller hat mit am 8.6.2015 beim
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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