BSG - Beschluss vom 11.04.2016
B 12 KR 1/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4286/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1987/14

BSG - Beschluss vom 11.04.2016 (B 12 KR 1/16 B) - DRsp Nr. 2016/9259

BSG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 1/16 B

DRsp Nr. 2016/9259

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht von Einmalzahlungen aus verschiedenen Lebensversicherungen (Direktversicherungen) in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.11.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).