BSG - Beschluss vom 11.03.2016
B 9 V 72/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 894/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 VE 5184/12

BSG - Beschluss vom 11.03.2016 (B 9 V 72/15 B) - DRsp Nr. 2016/8032

BSG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 72/15 B

DRsp Nr. 2016/8032

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache streiten die Beteiligten wegen der Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs seit frühester Kindheit durch den Vater der Klägerin. Der beklagte Freistaat lehnte die beantragten Leistungen ab. Das SG hat ihn zur Leistung verurteilt (Gerichtsbescheid vom 24.4.2013). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG nach aussagepsychologischer Begutachtung der Klägerin die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, der behauptete sexuelle Missbrauch sei zwar möglich, aber auch unter dem abgesenkten Beweismaßstab des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht relativ wahrscheinlich (Urteil vom 24.9.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt Verfahrensmängel.

II