BSG - Beschluss vom 11.03.2016
B 9 V 3/16 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 20/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 5/13

BSG - Beschluss vom 11.03.2016 (B 9 V 3/16 B) - DRsp Nr. 2016/7404

BSG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 3/16 B

DRsp Nr. 2016/7404

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt die Klägerin Opferentschädigung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 25 in der Folge einer am 9.3.2008 durch ihren ehemaligen Lebensgefährten zugefügten Stichverletzung. Der Beklagte erkannte Schädigungsfolgen lediglich mit einem GdS von unter 25 an (Bescheid vom 10.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013). Das SG hat die Klage nach psychiatrisch-neurologischer Begutachtung der Klägerin (von Amts wegen und auf Antrag nach § 109 SGG) abgewiesen (Urteil vom 10.10.2014). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die verbliebenen somatischen Schäden seien mit einem GdS von 10 zu bewerten, die psychische Schädigung bedinge wegen eines Vorschadens keinen höheren GdS als maximal 20. Dies habe der auf Antrag nach § 109 SGG tätige Gutachter nicht zutreffend erfasst, soweit er für einen vorübergehenden Zeitraum einen GdS von 25 vorgeschlagen habe (Urteil vom 14.10.2015).